Satzung in der gültigen Fassung von 2008

Satzung der Gesellschaft für Archäoastronomie



1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Archäoastronomie e.V."Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gilching.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste angebrochene Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.

2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Archäoastronomie sowie damit verbundener Fachgebiete, insbesondere der interdisziplinären, wissenschaftlichen Forschung durch Bereitstellung einer Plattform für Vorträge, Diskussionen, Publikationen, persönliches Gespräch:

a) durch Organisation von fachwissenschaftlichen Tagungen, Treffen, Konferenzen, Seminare (auf regionaler, nationaler, internationaler Basis)

b) durch Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeitsvorhaben und Projekten

c) durch Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mittels Einwerbung oder Vergabe von Stipendien oder Preisen.

Ferner setzt sich die Gesellschaft, in Verbindung mit zuständigen archäologischen und denkmalpflegerischen Institutionen, für die Erfassung und Bewahrung von archäoastronomischen Denkmälern ein.


3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Es bedarf zweier schriftlicher Referenzen aus dem Kreis der bereits aufgenommenen Mitglieder. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2) Mitglieder des Vereins sind:

a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.

3) Erwerb der Mitgliedschaft:

a) Die Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung unter Vorlage der geforderten Referenzen. Mit Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

b) Fördernde Mitglieder sind volljährige Personen und juristische Personen, die freiwillige finanzielle, materielle oder ideelle Leistungen für den Verein erbringen. Ihre Namen und Leistungen können auf Wunsch bei der jährlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

c) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

4) MitgliedsbeiträgeDie Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.März im Voraus zu zahlen.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5) Die Mitgliedschaft endetmit dem Tod oder Austritt (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat

4. die Revisoren

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schatzmeister) und dem Schriftführer (zugleich Sekretär).

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen auch Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der
Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit
sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung unter Angabe einer Tagesordnung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:Ort und Zeit der Sitzung

die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters

die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.6) Eine Entscheidungsfindung des Vorstandes per Email, Fax und Brief ist möglich. Dies ist im Protokoll zu vermerken.


7 Beirat

1) Der Beirat wird durch den Vorstand bestimmt. Er wird für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Fördervereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.

3) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens jährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet. Beschlüsse des Beirates sind Empfehlungen an den Vorstand. Sie werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

4) Eine Entscheidungsfindung des Vorstandes per Email, Fax und Brief ist möglich. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

8 Revisoren, Rechnungsprüfung
Es sind zwei Revisoren zu wählen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Revisoren dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören, können jedoch aus dem Kreis der Förderbeiräte gewählt werden.

Die Revisoren haben die Aufgabe, den Vorstand in der Wirtschaftsführung des Vereins zu beraten und zu überprüfen, insbesondere

bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächstfolgende Geschäftsjahr zu beraten,die Buchführung zu kontrollieren,die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen,der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.3) Über die Prüfung durch die Revisoren wird einmal zu Beginn des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres ein schriftlicher Rechnungsprüfungsbereicht zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung angefertigt.
9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisoren, Entlastung des Vorstandes;

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren;

e) Änderung der Satzung;

f) Auflösung des Vereins;

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

j) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.



2) Termin der Mitgliederversammlung; Wahlen

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu einem frei wählbaren Termin statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn 3/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt der Schriftführer. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

d) Die Revisoren können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge, Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

e) Mitglieder des Vorstands und die Revisoren können durch Briefwahl bestimmt werden.

10 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug eventuell bestehender Verbindlichkeiten an die Astronomische Gesellschaft oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der in 2 angegeben Ziele und Aufgaben zu verwenden und dafür eine nachfolgende, rechtliche Institution zu begründen.

11 Salvatorische Klausel
Diese Satzung bleibt gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als ungültig erweisen. Die ungültige Vorschrift der Satzung ist alsdann durch die Mitgliederversammlung in rechtswirksamer Form so
zu ergänzen bzw. anzuwenden, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.


11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.





Berlin, den 14.06.2008

Download der Satzung

Hier können Sie die Satzung auch als PDF-Datei downloaden.

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